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Eine Tochter fragt wenige Tage nach dem Einzug ihrer Mutter: „Das Haus steht jetzt leer — müssen wir das verkaufen? Und was passiert mit dem Geld?" Eine Pflegedienstleitung berichtet, dass Angehörige kaum wissen, wer überhaupt unterschreiben darf, wenn die Mutter dement ist. Ein Sozialdienst schildert, wie Familien im Entlassungsgespräch zum ersten Mal hören, dass das Sozialamt auf Vermögen zugreift.
Diese Fragen kommen zu Ihnen, weil Sie der erste Fachkontakt sind, dem die Familie vertraut. Sie sind kein Immobilienmakler und kein Rechtsanwalt — aber Sie können eine Orientierung geben, die weiterhilft. Genau das soll dieser Artikel ermöglichen.
Ein leerstehendes Eigenheim erzeugt laufende Kosten: Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Heizung im Winter. Gleichzeitig fragt das Sozialamt bei der Prüfung auf Hilfe zur Pflege nach dem Vermögen. Wer zu lange wartet, zahlt doppelt: die Heimkosten aus dem Ersparten und das leerstehende Haus aus der anderen Tasche.
Vor jeder Entscheidung über einen Verkauf steht aber eine juristische Grundfrage, die viele Familien übersehen: Wer darf überhaupt unterschreiben? Wenn die Antwort unklar ist, kann ein notariell beurkundeter Kaufvertrag am Ende scheitern — weil der Unterzeichner nicht bevollmächtigt war.
Die Antwort hängt davon ab, ob eine Vorsorgevollmacht existiert — und was darin steht.
Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor und umfasst sie ausdrücklich Immobiliengeschäfte, kann der Bevollmächtigte den Verkauf in die Wege leiten. Der Notar prüft die Vollmacht; liegt sie im Original vor und ist sie hinreichend bestimmt formuliert, genügt das in der Regel für die Beurkundung.
Wichtig: Nicht jede Vollmacht ist dafür ausreichend. Eine allgemeine Handlungsvollmacht oder eine auf Bankgeschäfte beschränkte Vollmacht greift hier nicht. Das Dokument muss Grundstücksgeschäfte — oft als „Veräußerung von Grundbesitz" oder „Immobiliengeschäfte" bezeichnet — eindeutig einschließen. Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vermeidet die meisten Unsicherheiten, die beim Notar entstehen, wenn das Original fehlt oder die Formulierung zu eng ist.
Fehlt eine wirksame Vollmacht, muss beim zuständigen Amtsgericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden. Der Betreuer wird vom Gericht bestellt und unterliegt — anders als ein Bevollmächtigter — der laufenden Kontrolle durch das Betreuungsgericht.
Für den Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung braucht der Betreuer die ausdrückliche Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das regelt § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Gericht prüft, ob der Verkauf dem Wohl der betreuten Person entspricht — das ist keine Formalität. In der Praxis vergehen vom Antrag auf Betreuung bis zur Genehmigung des Verkaufs häufig mehrere Monate. Ein Käufer, der nicht warten kann oder will, springt in dieser Zeit möglicherweise ab.
Für Familien, bei denen die betroffene Person noch einwilligungsfähig ist, gibt es eine einfachere Lösung: jetzt noch eine Vorsorgevollmacht notariell errichten lassen. Ist das nicht mehr möglich, führt kein Weg an der Betreuung vorbei.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.
Der Verkaufserlös ist Vermögen. Und Vermögen zählt, wenn das Sozialamt prüft, ob jemand Anspruch auf Hilfe zur Pflege hat.
Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII ist eine nachrangige Leistung. Das bedeutet: Sie greift erst dann, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht mehr ausreichen, um den einrichtungsbedingten Eigenanteil zu decken. Wird das Haus verkauft, fließt der Erlös zunächst in die Finanzierung der Heimkosten ein.
Das Sozialamt darf nach dem Vermögen fragen — und ist gesetzlich verpflichtet, dies zu tun. Angehörige, die das nicht wissen, erleben diese Anfrage manchmal als Übergriff. Tatsächlich ist sie Ausdruck des Nachranggrundsatzes: Wer staatliche Leistungen beantragt, muss zuerst eigenes Vermögen einsetzen.
Solange jemand sein Eigenheim selbst bewohnt, gilt es nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII als „angemessenes Hausgrundstück" und muss nicht verwertet werden. Mit dem Einzug in die Pflegeeinrichtung entfällt dieser Schutz in der Regel — denn die Selbstnutzung endet.
Ausnahmen bestehen, wenn der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner noch im Haus wohnt oder ein minderjähriges Kind dort lebt. In diesen Fällen bleibt der Schutz erhalten. Sobald aber keine dieser Voraussetzungen mehr vorliegt, kann das Sozialamt verlangen, dass der Erlös eines späteren Verkaufs in die Heimkosten einfließt.
Für die Familie bedeutet das: Das Haus ist kein gesichertes Erbe, sobald Hilfe zur Pflege beantragt wird. Wer das früh weiß, kann — gemeinsam mit einem Rechtsanwalt — prüfen, welche Gestaltungsmöglichkeiten es gibt. Frühzeitige Beratung ist hier regelmäßig günstiger als spätere Überraschungen.
Stand: Oktober 2026. Rechtliche Einordnungen ersetzen keine individuelle Beratung.
Die Frage, die am häufigsten falsch beantwortet wird: „Wir werden jetzt doch nicht für Mama aufkommen müssen?"
Die Antwort lautet in den meisten Fällen: nein.
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, werden Kinder für den Elternunterhalt nur noch herangezogen, wenn ihr eigenes Jahresgesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt. Das regelt § 94 Abs. 1a SGB XII. Dieser Schwellenwert gilt pro unterhaltspflichtigem Kind und bezieht sich auf das Bruttoeinkommen aus allen Quellen — nicht nur auf das Gehalt.
Was das in der Praxis bedeutet:
Viele Familien wissen das nicht und geraten in unnötige Panik. Eine ruhige Erklärung dieser Regelung kann in einem Entlastungsgespräch sehr viel bewirken — und ist kein Ersatz für Rechtsberatung, sondern Orientierung.
Stand: Oktober 2026. § 94 Abs. 1a SGB XII. Individuelle steuerliche und rechtliche Fragen sollten mit einem Fachanwalt für Sozialrecht besprochen werden.
Familien fragen manchmal direkt: „Kennen Sie jemanden, der das Haus für uns verkauft?" Oder sie bitten darum, den Kontakt herzustellen.
Hier greift der Datenschutz. Name, Adresse und Lebenssituation eines Bewohners oder Klienten sind personenbezogene Daten. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person — oder, falls diese nicht mehr einwilligungsfähig ist, ihres gesetzlichen Vertreters — nicht an Dritte weitergegeben werden. Das gilt auch für gut gemeinte Empfehlungen.
Was Sie stattdessen tun können:
Wenn die Familie ausdrücklich erklärt, dass sie eine Vermittlung wünscht, und Sie diese Einwilligung dokumentiert haben, verändert sich die Ausgangslage. Klären Sie das im Zweifel mit Ihrer Datenschutzbeauftragten oder Ihrem Träger.
In der Begleitung von Verkäufen in Pflegesituationen treten immer wieder dieselben Punkte auf, die zu Verzögerungen oder unnötigen Kosten führen:
Wenn eine Familie Sie nach dem Haus fragt, können Sie diese Orientierungspunkte mitgeben — ohne selbst Rechtsberatung zu leisten:
Wenn die Familie weiß, wo sie anfangen soll, fallen die nächsten Schritte leichter. immozeit begleitet genau diese Situationen: inhabergeführt, mit Sitz in Kornwestheim, und außerhalb von Baden-Württemberg über Partner vor Ort. Für eine erste unverbindliche Einschätzung steht das Kontaktformular auf dieser Seite zur Verfügung.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
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